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Sonnenschutz und Mieterrecht: das sagt der Gesetzgeber

Mieterrecht auf Sonnenschutz
Ist Sonnenschutz Vermietersache?

Die Sonnenschutz-Vermieterpflicht – Viel Licht in der Wohnung, ein Balkon zum Sonne tanken, ein schönes Plätzchen unterm Dach – all das sind Kriterien, die eine Wohnung zusätzlich interessant machen können, vor allem im Sommer. Für viele Mieter ist dies sogar manchmal der ausschlaggebende Punkt, sich unter mehreren Angeboten genau für diese eine Wohnung zu entscheiden. Kaum einer macht sich Gedanken darüber, wie sich bestimmte Wohnsituationen auch als Nachteil erweisen können.

Wie man sich dann mit dem Vermieter auseinandersetzt, ist eigentlich im Mietvertrag geregelt. Aber ein Mieterrecht auf Sonnenschutz bzw. Schutz vor Hitze findet man darin in der Regel nicht, weshalb die Mietminderung schwer zu argumentieren ist. Es ergibt sich aber aus den rechtlichen Grundkonstellationen einer Vereinbarung, die zum Zwecke der Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung über einen längeren Zeitraum geschlossen werden. Ist also der Sonnenschutz Vermieter- oder Mieter-Angelegenheit? Und wenn es Vermieterpflicht ist, muss der Vermieter die Markise bezahlen oder anderweitig für den Schutz sorgen?

Immer bedeutsamer – das Mietrecht Sonnenschutz

Unterschrift

Das beste Beispiel, wie sich ein scheinbarer Vorteil in einen Nachteil verkehren kann, ist der Sonnenschutz einer Wohnung.

Dafür gibt es zweierlei Gründe:

Mit einer Besichtigung kann nicht genau abgeschätzt werden, wie sich die Sonneneinstrahlung langfristig auf die Wohnatmosphäre auswirkt.

Eine schöne Südlage bringt in der Regel auch eine überdurchschnittliche Sonneneinstrahlung mit sich, die für den kontinuierlichen Anstieg der Hitze in den Räumen sorgt. Diese überschreitet (bei entsprechender Kontinuität in den Sommermonaten) auch leicht mal das erträgliche Maß, was wiederum zu einem Mangel an Wohlgefühl beiträgt.

Gerade eine Dachgeschosswohnung neigt dazu, im Sommer eine hohe Innentemperatur zu entwickeln. Zum anderen sorgt der Klimawandel dafür, dass in Deutschland die Dauer der Sonneneinstrahlung und deren Intensität ständig zunehmen. Vorkehrungen, die vor Jahren dagegen getroffen wurden, können heute schon unzureichend sein. Das Bauen mit integriertem Sonnenschutz an den Fenstern hat noch keine so lange Tradition, ist aber ein gern genutztes Mittel zur optischen Verschönerung der Fassade

Altbauten können mit kühleren Räumen und mehr Schatten durch die Fassadengliederung aufwarten. Aber der Normalfall ist immer noch die moderne Betonbauweise, die preiswert und ohne weitere „Zutaten“ Wohnraum schafft. Hier muss das Mieterrecht auf den Anspruch auf Sonnenschutz gleich aus mehreren Gründen zur Anwendung kommen können.

Mieterrecht auf Sonnenschutz ist dringend nötig

Erker Sonnenschutz
Besonders Erkerwohnungen brauchen einen Sonnenschutz

Die modernen Baustoffe sind praktisch, preiswert und gut zu verarbeiten – aber sie haben auch einen riesigen Nachteil: Sie speichern Wärme schneller als sie diese wieder abgeben können.

Bestes Beispiel:

Nach einem heißen Tag im Sommer hofft man auf abendliche Linderung in den aufgeheizten eigenen vier Wänden von der Hitze tagsüber. Aber während es draußen wirklich kühler wird, sinkt die Temperatur im Zimmer scheinbar bis Mitternacht überhaupt nicht.

Wer sich Kühlung verschaffen will, geht lieber ein paar Schritte im Freien spazieren. Eine Klimaanlage ist natürliche eine Option, aber auch sehr teuer und Vermieter sind nicht zur Installation verpflichtet.

Selbst am nächsten Morgen, wenn sich die Temperaturen draußen unter der 20-Grad-Marke befinden, liegen sie in der eigenen Wohnung oftmals immer noch darüber. Besonders Zimmer mit Erkern sind die besten Kandidaten für Speicherwärme solcherart. Die Erhitzung des Tages nimmt nun wieder ihren Lauf und statt der erhofften Kühlung nimmt die Aufheizung sogar auf höherem Niveau wieder zu. Hält eine solche Wetterlage länger an, braucht es auch Tage länger, bis die Wohnung wieder auf Normaltemperatur kommt.

Leider reichen seit Neuestem die kurzen Perioden der Wetterabkühlung zwischen Mai und September schon nicht mehr aus, um den Hausmauern die gespeicherte Wärme wieder zu entziehen. Umso wichtiger wird der konsequente Sonnenschutz am Fenster mithilfe von Plissees oder ähnlichen Alternativen, denn über die Fenster gelangt die Hitze am stärksten in die Wohnung.

Kann man diesen Teil der Einstrahlung durch die Sonne abwehren, ist wenigstens die wichtigste Quelle der Aufheizung ausgeschaltet. In Zeiten zunehmender Sonneneinstrahlung werden also deren Folgen immer auffälliger und das Mieterrecht auf Sonnenschutz immer wichtiger.

Mieterrecht – auf Sonnenschutz muss nicht verzichtet werden

Sonnenschutz innen
Innenliegender Sonnenschutz

Klarer Fall im Mietrecht: ist die Nutzung des überlassenen Gegenstandes (in diesem Fall die Wohnung) beeinträchtigt, besteht Anspruch auf Sonnenschutz.

Dies muss vom Vermieter gewährleistet werden. Im Falle einer defekten Wasserleitung ist die Sachlage eindeutig. Ein wesentlicher Teil des Mietgegenstandes (reibungslose Versorgung der Wohnung mit Wasser) funktioniert nicht und es kommt zu Beeinträchtigungen, die jedermann nachvollziehen kann.

„Unerträgliche Zustände“ in der Wohnung, die durch individuelles Empfinden definiert werden, müssen jedoch als Einzelfall geprüft werden. Es gibt keine verbindlichen Richtlinien, ab welchen Temperaturen eine Wohnung nicht mehr wirklich nutzbar ist.

In der Rechtsprechung zeichnet sich ein Trend ab, wonach Gerichte eine Temperatur von über 26 Grad im Sommer in der Wohnung als nicht hinnehmbar einzustufen. Es können aber auch gut und gern 30 Grad sein, die ein Richter für noch angemessen hält.

Es entsteht dann kein direkter Handlungszwang für den Vermieter. Kann ein Baufehler nachgewiesen werden, besteht der Handlungszweck sehr wohl. Wer aber ist in der Lage, eine solche Beweisführung ohne Gutachten und dann auch noch mit der nachzuweisenden Folge einer überdurchschnittlichen Aufheizung zu realisieren?

Das fällt selbst kompetenten Bauprofis schwer und kann in der Regel auch schnell durch ein Gegengutachten entkräftet werden. Hierfür tief in den Geldbeutel zu greifen, ist also weniger ratsam.

Schutz vor Sonne und Hitze an den Fenstern kann auch von innen angebracht werden und liegt demzufolge in der Hand des Mieters. Denn die üblichen Verschattungsvarianten – von den traditionellen Gardinen bis zu modernen elektronisch verstellbaren Sonnenschutz-Lamellen – darf (und soll) der Wohnungsnutzer als Teil der Wohnungseinrichtung selbst bestimmen.

Die Lösung

Wie lässt sich also das Hitzeproblem lösen, ohne aufwändige Verfahren einzuleiten oder das Verhältnis zum Vermieter auf die Probe zu stellen? Die Lösung ist ein Hitzeschutz, welcher keine Genehmigung vom Vermieter erfordert, da er rückstandslos entfernt werden kann. Zusätzlich sollte der Sonnenschutz nicht zu kostspielig sein, denn in vielen Fällen fallen bereits für ein einziges Fenster mehr als 150 € an. Eine echte Alternative ist hier der VaroSun Hitzeschutz, welcher ohne Bohren und in unter 5 Minuten von außen am Fenster befestigt werden kann. Das Abnehmen ist problemlos möglich und hinterlässt keine Rückstände, welche Probleme mit dem Vermieter bereiten könnten. Ein solcher Hitzeschutz ist bereits ab 60 € zu haben und wehrt die Hitze effektiv ab. 

Der Balkon und das Mieterrecht auf Sonnenschutz

Balkon
Welche Rechte und Pflichten hat Mieter auf dem Balkon?

Im Falle eines Balkons „kreuzen“ sich sozusagen die Pflichten des Vermieters und die zumutbaren oder freiwilligen Handlungen des Mieters zum Sonnenschutz. Diese Konstellation macht aus den weitaus größten Teil der Rechtsprechung aus, wenn es um das Mieterrecht auf Sonnenschutz geht.

Gehört der Sonnenschutz zum Gebrauch einer Mietsache oder nicht – das ist die Grundfrage. Spätestens hier stößt die in Vermieterkreisen verbreitete Ansicht, dass der Mieter selbst Abhilfe schaffen muss, ohne dabei den Vertragsgegenstand zu beeinträchtigen, an seine Grenzen.

Über den Autor
Autor Henry Wintermann
Henry Wintermann
Henry beschäftigt sich seit mehr als 5 Jahren mit innovativen Lösungen zum Hitze- und Sonnenschutz. Er veröffentlicht regelmäßig Fachartikel und hält die Kaffeemaschine im Büro auf Hochtrab.
zuletzt aktualisiert am 2. Januar 2024
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